Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit sind alle Bezeichnungen nur in der männlichen Form angegeben.  Selbstverständlich sind aber beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ECOTALENTEXPERTS e.U (STAND 1.11.2024)

 § 1 Allgemeines 

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen EcoTalentExperts e.U (in der Folge: „ETE“) und einem Kunden (in der Folge: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Suche, Vermittlung und Besetzung von Dienstnehmern inklusive der Erbringung von anderweitigen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie die Schaltung von Inseraten oder Erstellung von Gutachten (Persönlichkeitsprofilanalysen, und Sozialkompetenztests) etc. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 
  2. ETE kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden AGB und weist Bestimmungen in AGB des Auftraggebers, die von den vorliegenden AGB abweichen und von ETE nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden, zurück. 
  3. Das Zustandekommen eines Vertrages mit ETE richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere kommt daher ein Vertrag mit ETE auch durch Unterschrift oder digitale Zeichnung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung (in digitaler Form oder per Mail) von ETE durch den Auftraggeber, durch Einigung des Auftraggebers mit dem von ETE namhaft gemachten Kandidaten über die maßgeblichen Bedingungen eines Dienst-, freien Dienst-, Werk-auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsvertrages (in der Folge: „Beschäftigungsvertrages“), oder durch Tätigwerden des Kandidaten beim Auftraggeber bzw. Werkbesteller zustande. Dem Zustandekommen eines Beschäftigungsvertrages mit dem Auftraggeber ist das Zustandekommen eines Beschäftigungsvertrages mit einer Person gleichzuhalten, die aufgrund rechtlicher oder faktischer persönlicher Verflechtungen oder Einflussmöglichkeiten ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Kandidaten begründet, den der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Beauftragung von ETE kennengelernt hat (in der Folge: „verbundenes Unternehmen“). 
  4. Angebote von ETE sind bis zwei Wochen nach deren Abgabe bindend. 
  5. ETE wird ausschließlich als exklusiver Auftragnehmer tätig und lehnt Aufträge, in die weitere Auftragnehmer involviert werden, ab. Werden z.B.: im Rahmen des Suchmandates Kandidaten aus Kontakten des Auftraggebers in den Suchprozess eingebunden, hat dies jedenfalls keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar. 

§ 2 Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Haftung 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Zustandekommen eines Beschäftigungsvertrages nach Kräften mitzuwirken und die im Zusammenhang mit dem Suchauftrag benötigten Informationen zu teilen. Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und ETE laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Abwicklung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend den Betrieb des Auftraggebers, einschließlich der wirtschaftlichen Lage, die Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß, den Arbeitsort, die Anforderungen an die Person / Qualifikation oder das dem Kandidaten zustehende Entgelt haben können sowie für Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von ETE bekannt werden. ETE ist berechtigt, den ihr aufgrund von Auftraggeber vorenthaltenen Informationen oder zur Verfügung gestellter, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Informationen entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Suchaufwand, nach den im Unternehmen geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen oder den Auftrag abzubrechen (§1168 ABGB). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass ein Kandidat sich bereits beim Auftraggeber beworben hat, ETE von diesem Umstand aber nicht sofort in Kenntnis gesetzt wird oder die Änderung von maßgeblichen oder einer Mehrzahl von sonstigen Anforderungen an die Kandidaten des Suchauftrages. 
  2. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, leistet ETE keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges, insbesondere dafür nicht, innerhalb einer bestimmten Zeit mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Kandidaten zu finden. 
  3. Findet ETE mit dem Suchauftrag übereinstimmende Kandidaten, haftet sie dafür, dass die nominierten Kandidaten die angeforderte Qualifikation (=Berufsausbildung) besitzen; eine weitergehende Haftung bzw. Gewähr von ETE sind jedoch ausgeschlossen. Insbesondere haftet ETE nicht für Arbeitsergebnisse des nominierten Kandidaten und nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder durch seine Unpünktlichkeit, sein Nichterscheinen oder sein sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber hat ETE im Übrigen von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. 
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualifikation des Kandidaten ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Rüge zu erstatten; ETE haftet lediglich für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung; der Ersatz von Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. 

§ 3 Besondere Bestimmung für die Leistungen der Personalvermittlung 

  1. Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/Positionsbeschreibung, entsprechenden Kandidaten durch Talentor. Darüberhinausgehende Leistungen (Inseratenschaltung, Gutachten, Bonitätsprüfungen, Reisekosten für Kandidaten, etc.) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. 
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von ETE gemäß dem jeweils gültigen Angebot zu honorieren. 
  3. Wird der Beschäftigungsvertrag zwischen dem von ETE vorgeschlagenen Mitarbeiter und dem Auftraggeber in den ersten drei (3) Monaten nach Antritt des Beschäftigungsvertrags aufgelöst, so leistet ECE einen einmaligen kostenlosen Such- und Auswahlprozess für dieselbe Position, sofern die Beauftragung zur Nachbesetzung binnen 2 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich erfolgt ist. Es fallen diesfalls lediglich noch einmal Auftrags- und Spesenpauschale in der Höhe wie bereits im ersten Suchauftrag vereinbart an. Diese Garantie gilt nicht bei einer Beendigung des Beschäftigungsvertrags aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, infolge von Tod, Krankheit oder Unfall des Kandidaten.
  4. Sollten vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Tätigkeit von ETE ein weiterer Beschäftigungsvertrag zustande kommen, wird für jeden Kandidaten ein Honorar individuell, jedoch mindestens in Höhe von 50% des für die erste Position vereinbarten Honorars, berechnet. Für geplante Mehrfachbesetzungen (z.B. bei Unternehmensausbau) legen wir gerne ein auf Ihre Situation angepasstes individuelles Angebot. 

§ 4 Datenschutz und Verschwiegenheit 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Informationen über von ETE vorgeschlagene Kandidaten. Er verpflichtet sich insbesondere, die Daten und Informationen von vorgestellten Kandidaten ausschließlich im Zusammenhang mit dem beauftragten Suchauftrag zu verwenden und nach Abschluss des Suchauftrags bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfristen zu löschen. 
  2. Der Auftraggeber willigt ein, dass die durch die Geschäftsbeziehung mit ETE bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von ETE gespeichert und automatisiert verarbeitet werden. 
  3. ETE sichert Auftraggebern und Kandidaten vertrauliche Behandlung sämtlicher ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu. 

§5 Entgelte 

  1. Sofern keine Pauschale oder ein anderweitiges Honorar vereinbart wurde, gebührt ETE für seine Tätigkeit im Rahmen eines „Direct Search“ Suchauftrages (gezielte Kandidatensuche) ein Entgelt in Höhe von 25% des Brutto-Jahreszielgehalts des Kandidaten, berechnet auf 40 Stunden Basis, wobei auch sämtliche voraussichtlich zustehenden variablen Anteile und Pauschalen hinzugerechnet werden.  Für Kandidaten die im Rahmen eines „Aktiv-Angebots“ vermittelt werden, gebührt ETE ein Honorar von 15% des Brutto-Jahreszielgehalts des Kandidaten, berechnet auf 40 Stunden Basis, wobei auch sämtliche voraussichtlich zustehenden variablen Anteile und Pauschalen hinzugerechnet werden. 
  2. Die Erstattung von Kosten- und Spesen die im Rahmen des Suchauftrages anfallen werden sofort fällig. 
  3. Bei Zahlungsverzug ist ETE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat und die Kosten für die angemessene Rechtsverfolgung (Inkassokosten) geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von ETE ist ausgeschlossen. ETE ist berechtigt, bei Zahlungsverzug ihre Leistungen unverzüglich einzustellen und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Suchauftrag zurückzutreten. 
  4. ETE ist berechtigt, bei Rücktritt oder Abbruch des Suchauftrags 80% des vereinbarten Gesamthonorars oder die im Angebot definierten Abbruchspauschalen in Rechnung zu stellen. Bereits geleistete Teilzahlungen werden dabei berücksichtigt. 

§ 6 Vertragsbeendigung 

  1. ETE hat das Recht, Beauftragungen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit einer Zahlung im Rückstand ist, seine Mitwirkungspflichten insbesondere nach §2 verletzt oder aufgrund der, wenn auch schrittweisen, Veränderung von maßgeblichen oder mehreren geringfügig maßgeblichen Anforderungen an die zu besetzende Stelle gegenüber den zu Beginn der Beauftragung angegebenen Anforderungen davon auszugehen ist, dass die zu besetzende Stelle (Person) eine Neudefinition der Suche darstellt. Die fristlose Beendigung aus wichtigem Grund und die Beendigung nach §1168 ABGB bleiben davon unberührt. 

§ 7 Schlussbestimmungen

Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche angegebenen Beträge exklusive der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben. 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber und ETE ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen und des UN-Kaufrechts. 

Vereinbarungen, mit denen Bestimmungen dieser AGB abgeändert oder ergänzt werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftlichkeitsklausel. Schriftliche Mitteilungen können mittels eingeschriebenen Briefes oder E-Mail an die ETE zuletzt bekanntgegebene Mailadresse erfolgen. 

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht und rechtswirksam ist.